(1) Wird die Reise infolge
bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach
Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs.
3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen
die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.