(1) Der Reiseveranstalter
kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von
einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch
der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.