§ 651 g Ausschlussfrist,
Verjährung
(1) Ansprüche nach
den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach
Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn
er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden
nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte.