§ 651 f Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet
der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt
oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.