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§ 651f Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB a.F.)

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

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Wurde sehr schnell beantwortet meine Frage. Ein Stern Abzug für den Preis etwas überteuert zumindest sollte es eine Option geben wo man über einer ...

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Daniela Dück

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