§ 651 d Minderung
(1) Ist die Reise im Sinne
des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des
Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. §
638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.