(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter
nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe,
so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn
die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.