§ 651 b Vertragsübertragung
(1) Bis zum Reisebeginn
kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in
den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten.