2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,
3. über Namen, Anschrift
und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters
oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden
bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen
nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben
mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung aufnehmen
kann.
(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.