2. Transportmittel (Merkmale und Klasse),
3. Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
4. Mahlzeiten,
5. Reiseroute,
6. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
7. eine für die Durchführung
der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu
welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden
die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.