§ 10 Nachweis nach §
651 k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Ein Reiseveranstalter, der
seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach
§ 651 k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe
der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in
deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen
Sprache zu führen.