(1) Der Unternehmer muss
den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren
über:
seine Identität,
seine ladungsfähige Anschrift,
wesentliche Merkmale der Ware
oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
die Mindestlaufzeit des Vertrags,
wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung
zum Inhalt hat,
einen Vorbehalt, eine in Qualität
und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen,
und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen,
den Preis der Ware oder Dienstleistung
einschließlich alter Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
gegebenenfalls zusätzlich
anfallende Liefer- und Versandkosten,
Einzelheiten hinsichtlich der
Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
das Bestehen eines Widerrufs-
oder Rückgaberechts,
Kosten, die dem Verbraucher
durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über
die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss,
hinausgehen und
die Gültigkeitsdauer befristeter
Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Der Unternehmer hat
dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform
mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
Informationen über die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs-
oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs-
oder Rückgaberechts,
die Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann,
sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
Informationen über Kundendienst
und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
die Kündigungsbedingungen
bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für
eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen
werden.
Zur Erfüllung seiner
Informationspflicht nach Satz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer das in §
14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
bestimmte Muster verwenden.