§ 1 Informationspflichten
bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss
den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren
über:
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seine Identität,
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seine ladungsfähige Anschrift,
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wesentliche Merkmale der Ware
oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
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die Mindestlaufzeit des Vertrags,
wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung
zum Inhalt hat,
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einen Vorbehalt, eine in Qualität
und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen,
und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen,
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den Preis der Ware oder Dienstleistung
einschließlich alter Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
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gegebenenfalls zusätzlich
anfallende Liefer- und Versandkosten,
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Einzelheiten hinsichtlich der
Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
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das Bestehen eines Widerrufs-
oder Rückgaberechts,
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Kosten, die dem Verbraucher
durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über
die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss,
hinausgehen und
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die Gültigkeitsdauer befristeter
Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Der Unternehmer hat
dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform
mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
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Informationen über die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs-
oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs-
oder Rückgaberechts,
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die Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann,
sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
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Informationen über Kundendienst
und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
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die Kündigungsbedingungen
bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für
eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen
werden.
Zur Erfüllung seiner
Informationspflicht nach Satz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer das in §
14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
bestimmte Muster verwenden.