4. Zusatzabkommen zum Warschauer
Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Die Unterzeichnerstaaten
dieses Abkommens,
in der Erwägung, daß
das Warschauer Abkommen keine besonderen Bestimmungen über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr enthält, die von einer Person ausgeführt
wird, die nicht Partei des Beförderungsvertrages ist,
in der Erwägung, daß
es daher wünschenswert ist, Regeln festzulegen, die auf diesen Fall
anzuwenden sind,
sind wie folgt übereingekommen: