(1) Die Handlungen und Unterlassungen
des ausführenden Luftfrachtführers und seiner Leute, soweit diese
in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der
von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung
auch als solche des vertraglichen Luftfrachtführers.
(2) Die Handlungen und Unterlassungen
des vertraglichen Luftfrachtführers und seiner Leute, soweit diese
in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der
von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung
auch als solche des ausführenden Luftfrachtführers. Der ausführende
Luftfrachtführer kann jedoch durch solche Handlungen oder Unterlassungen
keinesfalls einer Haftung unterworfen werden, welche die in Artikel 22
des Warschauer Abkommens festgesetzten Höchstbeträge übersteigt.
Eine besondere Vereinbarung, durch die der vertragliche Luftfrachtführer
durch das Warschauer Abkommen nicht auferlegte Verpflichtungen übernimmt,
ein Verzicht auf Rechte aus dem genannten Abkommen oder eine besondere
Erklärung des Interesses an der Lieferung nach Artikel 22 des genannten
Abkommens hat gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer
keine Wirkung, außer er stimmt zu.