(1) Jeder Vertragsstaat
kann bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach durch
schriftliche Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko
erklären, daß sich dieses Abkommen auf Gebiete erstreckt, für
deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
(2) Neunzig Tage nach Empfang
der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erstreckt
sich dieses Abkommen auf die in der Anzeige genannten Gebiete.
(3) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Abkommen, entsprechend den Bestimmungen des Artikels XV, für
alle oder einzelne Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen
er verantwortlich ist, gesondert kündigen.