Artikel XV
(1) Dieses Abkommen liegt
nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen
oder einer der (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch schriftliche
Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko kündigen.
(2) Die Kündigung wird
sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten
Staaten von Mexiko wirksam.