(1) Dieses Abkommen liegt
nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen
oder einer der Sonderorganisationen zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt wird durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten
von Mexiko vollzogen und wird am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung wirksam.