Artikel XIII
(1) Dieses Abkommen tritt,
sobald es von fünf Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen
diesen Staaten am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der fünften
Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später
ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
(2) Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Mexiko läßt dieses Abkommen sogleich nach seinem
Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
registrieren.