Artikel VIII
Eine Klage auf Schadensersatz
im Sinn des Artikels VII muß nach Wahl des Klägers entweder
bei einem der Gerichte erhoben werden, bei denen eine Klage gegen den vertraglichen
Luftfrachtführer nach Artikel 28 des Warschauer Abkommens erhoben
werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, wo der ausführende Luftfrachtführer
seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung befindet.