Artikel VII
Bezüglich der von dem
ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung
kann eine Klage auf Schadensersatz nach Wahl des Klägers gegen diesen
Luftfrachtführer, gegen den vertraglichen Luftfrachtführer oder
gegen beide, gemeinsam oder gesondert, erhoben werden. Ist die Klage nur
gegen einen dieser Luftfrachtführer erhoben, so hat dieser das Recht,
den anderen Luftfrachtführer aufzufordern, sich an dem Rechtsstreit
zu beteiligen; die Rechtswirkungen und das Verfahren bestimmen sich nach
dem Recht des angerufenen Gerichtes.