Artikel VI
Bezüglich der von dem
ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung
darf der Gesamtbetrag, der von diesem Luftfrachtführer, von dem vertraglichen
Luftfrachtführer und von ihren Leuten, soweit diese in Ausführung
ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als Schadensersatz erlangt werden
kann, den höchsten Schadensersatzbetrag nicht übersteigen, der
nach diesem Abkommen dem vertraglichen Luftfrachtführer oder dem ausführenden
Luftfrachtführer auferlegt werden kann; keine der genannten Personen
haftet jedoch über den für sie geltenden Höchstbetrag hinaus.