Artikel V
Bezüglich der von dem
ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung
kann sich jeder der Leute dieses Luftfrachtführers oder des vertraglichen
Luftfrachtführers, sofern er beweist, daß er in Ausführung
seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Haftungsbeschränkungen
berufen, die nach diesem Abkommen für den Luftfrachtführer gelten,
zu dessen Leuten er gehört; dies gilt nicht, wenn bewiesen wird, daß
er in einer Weise gehandelt hat, die nach dem Warschauer Abkommen die Berufung
auf Haftungsbeschränkungen ausschließt.