Artikel IV
Weisungen oder Beanstandungen,
die nach dem Warschauer Abkommen dem Luftfrachtführer zu geben oder
ihm gegenüber zu machen sind, haben, gleichgültig ob sie an den
vertraglichen Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer
gerichtet werden, die gleiche Wirkung. Die Weisungen nach Artikel 12 des
Warschauer Abkommens sind jedoch nur wirksam, wenn sie an den vertraglichen
Luftfrachtführer gerichtet werden.