Artikel II
Führt ein ausführender
Luftfrachtführer eine Beförderung, die nach dem in Artikel I
Buchstabe b genannten Vertrag dem Warschauer Abkommen unterliegt, ganz
oder zum Teil aus, so unterstehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer als auch der ausführende
Luftfrachtführer den Regeln des Warschauer Abkommens, der erstgenannte
für die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung, der zweitgenannte
nur für die Beförderung, die er ausführt.