1. Geringfügige
Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
2. Die Höhe des Prozentsatzes
richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung.
Dies ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen
Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).
Ausnahmen:
a) Bei besonderen
Eigenschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter
bei Buchung bekannt waren, kann bei besonderer erheblicher
Beeinträchtigung der
einzelne Tabellensatz und der Höchstprozentsatz um 50% erhöht
werden.
b) Bei Mängeln der
Gruppe III unterbleibt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung
für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.
3. Der Prozentsatz wird grundätzlich
vom Gesamtreisepreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben
a) Soweit Beeinträchtigungen
während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird für die
Minderung der auf die entspechende Zeit umgelegte Gesamtreisepreis der
Minderung zu Grunde gelegt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistung
des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels
oder Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
b) In Ausnahmefällen
(kleinere Mängel bis höchstens 10%) kann der Prozentsatz dem
(anteiligen) Aufenthaltspreis entnommen werden, wenn durch die Mängel
der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden ist.
c) Bei zusammengesetzten
Reisen (z.B. Rundreise mit anschließendem Erholungsaufenthalt), von
denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung
in der Regel aus dem Preis für den Reisteil zu berechnen, auf den
die Mängel entfallen. Ziffer 3, b und Ziffer 5 bleiben unberührt.
4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen
werden die Prozentsätze addiert.
a) Ist Gegenstand
des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so dürfen
folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht
überschritten werden:
Gruppe I (Unterkunft) 50%
Gruppe II (Verpflegung)
50%
Gruppe III (Sonstiges) 30%
Gruppe IV (Transport) 20%
b) Ist Gegenstand des Vertrages
die Leistung von Unterkunft und Halbpension, so erhöhen sich die Tabellensätze
der Gruppe I (mit Ausnahme der Position I/1.) um 25% und vermindern sich
die Tabellensätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende
Gesamtprozentsätze innerhalb eier Leistungsgruppe nicht überschritten
werden:
Gruppe I 62,5%
Gruppe II 37,5%
Gruppe III 30%
Gruppe IV 20%
c) Ist Gegenstand des Vertrages
die Leistung von Unterkunft und Frühstück, so erhöhen sich
die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Pos. I/1.) um 66,6%
und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei
dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe
nicht überschritten werden:
Gruppe I 83,3%
Gruppe II 16,7%
Gruppe III 30%
Gruppe IV 20%
d) Ist Gegenstand des Vertrages
nur die Leistung von Unterkunft (ohne Verpflegung), so erhöhen sich
die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Pos. I/1.) um 100%;
im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für
die Gruppe III verbleibt es bei Gesamtpozentsatz von 30%, für die
Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 20%.
5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit
durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen
des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden,
so kann dem Reisenden über die Minderungssätze der Tabelle nach
Ziffer 2 und über die in Ziffer 3,a vorgesehene Begrenzung auf den
betroffenen Zeitraum hinaus der Reisepreis ganz oder teilweise als nutzlose
Aufwendung gemäß § 651 f II BGB erstattet werden.
6.
a) Eine Kündigung
nach § 651 e II 1 BGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn Mängel
mit einem Gesamtgewicht von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer
Kündigung nach Fristsetzung auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel,
bei einer sofortigen Kündigung auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung
vorliegenden Mängel abzustellen.
b) Ein Schadensersatzanspruch
nach § 651 f II BGB in Form der Kosten für einen Ersatzurlaub
kommt in der Regel nur in Betracht, wenn - nicht fristgerecht behobene
- Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.
c) Eine Reiseleistung ist
ohne Interesse für den Reisenden im Sinne des § 651 e III 3 BGB,
wenn - nicht fristgerecht behobene - Mängel im Gesamtgewicht von mindestens
50% vorliegen
d) Im Rahmen der Ziffer
6 a-c bleiben die in Ziffern 4 b-d vorgesehene Erhöhung und Verminderung
der Prozentsätze außer Betracht.