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Ergänzende ErläuterungenIn einer Ergänzung
zu den Erläuterungen in NJW 94, 1639 hält die 24. Zivilkammer
des LG Frankfurt an Vorstehendem grundsätzlich fest.
Folgende Änderungen finden aber Anwendung: zu 3.: Gezahlte Versicherungsleistungen des Reisenden sind vom Gesamtreisepreis in Abzug zu bringen. Zuschläge für Flugbeförderungen 1. Klasse bleiben außer Ansatz; sinngemäß gilt dies für sonstige Zuschläge für Komfort. Kosten für zusätzliche Zwischenübernachtungen bleiben außer Ansatz. zu 3. c): Bei zusammengesetzten Reisen ist vom Gesamtreisepreis auszugehen und dieser anteilig auf die Reisteteile umzulegen. zu 5.: Die Erstattung des Reisepreises als nutzlose Aufwendung kann nunmher nach § 651 f I BGB gefordert werden, so daß die 50%-Grenze auch unterschritten sein kann und bei Erreichen der 50%-Grenze eine zusätzliche Entschädigung nach § 651 f II BGB verlangt werden kann. zu 6. c): siehe Vorstehendes |